Satzung

Satzung des Kunstvereins Schleswig und Umgebung e. V.

(in der am 25. März 2010 beschlossenen Form)

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kunstverein Schleswig und Umgebung e. V.“ und ist unter diesem Namen in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Schleswig eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Zweck des Vereins ist es, in Schleswig und Umgebung die Künste, das Kunstverständnis und die Auseinandersetzung mit der Kunst im weitesten Sinne zu fördern; insbesondere durch Förderung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen, Exkursionen, Publikationen und Begegnungen zwischen Künstlern und Publikum, auch im gesamten Bundesgebiet und im Ausland.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßige Vergünstigungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder ehrenamtlich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber ist mittels Mitgliederbeschluss zu fassen.

§ 3

Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden weder etwaige Kapitalanteile noch Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor. Bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schleswig, die das Vermögen im Sinne des Vereins für Zwecke der Kunst einzusetzen hat. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederver-sammlung angerufen werden. Deren Entscheidung ist endgültig.

(3) Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich um den Verein, seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verein, wenn Mitglieder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung zuwider handeln und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten. Das gilt auch, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Absendung der Mahnung erfolgt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(6) Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder für ausgeschlossen erklärt werden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen unverzüglich an den Vorstand oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber; ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Jahresbeitrages besteht nicht.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.

(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und eventuelle sonstige Leistungen bis zum 31.03. jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlungen

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den „Schleswiger Nachrichten“ erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Dringlichkeitsanträge ohne Einhaltung dieser Frist bedürfen der Zulassung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

b) Entlastung des gesamten Vorstandes (einschließlich des Kassenwartes),

c) Wahl des neuen Vorstandes,

d) Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) jede Satzungsänderung,

f) Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und eventueller sonstiger Leistungen,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Ausschluss von Mitgliedern,
i)
j) Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Im übrigen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmenausgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, erfolgt unter den Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit genügt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.

(5) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen; das gilt auch für Wahlen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

(6) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste und Sachverständige können teilnehmen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied widerspricht.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und auf die Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder für sich ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer und der/dem stellvertretenden Schriftführer, der/dem Kassenwart und der/dem stellvertretenden Kassenwart und drei Beisitzern.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 9

Kassenprüfer/innen

(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen, die auf 2 Jahre aus der Mitte der Mitglieder-versammlung gewählt werden. Bei der ersten Wahl kann einer der beiden Kassenprüfer/innen nur für 1 Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der beiden Kassenprüfer/innen ausscheiden muss.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassenführung und den schriftlichen Kassenbericht der/des Kassenwartin/Kassenwartes. Die/der Kassenwart/in stellt den Kassenprüfern/innen den Bericht nebst allen Belegen spätestens nach Ablauf von 2 Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres zur Einsichtnahme zur Verfügung. Auf Wunsch der Kassenprüfer/innen erläutert sie/er den Kassenbericht.

(3) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung ihren Kassenprüfbericht und sind berechtigt, die Entlastung der/des Kassenwartin/Kassenwartes zu beantragen.

§ 10

Auflösung und Wegfall des gemeinnützigen Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung eindeutig hingewiesen worden ist.

(2) Liquidation und Vorlage einer Schlussrechnung erfolgen durch den Vorstand.

§ 11

Satzung

Die Änderung der Satzung ist mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen möglich. Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Rahmen der angegebenen Tagesordnung eindeutig hingewiesen worden ist.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung an dem Tage in Kraft, an dem die Satzungsänderung unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift des Protokolls mit dem Mitgliederbeschluss bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts eingegangen ist.

(2) Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichtes oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.

(3) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 25. März 2010 verabschiedet.

Folgende Änderungen sind eingearbeitet:

Auf der Mitgliederversammlung vom 25. März 2010 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen:

§ 2 Abs. 1 wird neu gefasst:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Neu nach Satz 2:

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2 Abs. 2 wird neu gefasst:

Zweck des Vereins ist es, in Schleswig und Umgebung die Künste und das Kunstverständnis zu fördern, insbesondere durch Förderung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen und Begegnungen zwischen Künstlern und Publikum auch im gesamten Bundesgebiet und im Ausland.

Neu:

Zweck des Vereins ist es, in Schleswig und Umgebung die Künste, das Kunstverständnis und die Auseinandersetzung mit der Kunst im weitesten Sinne zu fördern; insbesondere durch Förderung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen, Exkursionen, Publikationen und Begegnungen zwischen Künstlern und Publikum, auch im gesamten Bundesgebiet und Ausland.

§ 2 Abs. 3 wird neu gefasst:

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder ehrenamtlich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber ist mittels Mitgliederbeschluss zu fassen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird neu gefasst:

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Neu:

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.

§ 5 Abs. 2 wird neu gefasst:

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und eventuelle sonstige Leistungen bis zum 31. März jährlich im Voraus zu entrichten.

Neu:

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Abs. 1 wird neu gefasst:

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter die/der Vorsitzende oder die/der zweiten Vorsitzende vertreten.

Neu:

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder für sich ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 8 Abs. 2 wird neu gefasst:

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem zweiten Vorsitzenden
der/dem Kassenwart/in und der/dem stellvertretenden Kassenwart/in
der/dem Schriftführer/in und der/dem stellvertretenden Schriftführer/in

Neu:

Der Vorstand des Vereins besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Schriftführer und der/dem stellvertretenden Schriftführer
der/dem Kassenwart und der/dem stellvertretenden Kassenwart
drei Beisitzern

§ 8 Abs. 3 wird neu gefasst:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im § 8 Absatz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der/des stellvertretenden Kassenwartin/Kassenwartes und der/des stellvertretenden Schriftführerin/ Schriftführers.

Neu:

Der Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.